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Protokolle Gemeinderat

Bekanntmachungen

Protokolle Gemeinderat

Gemeinderatssitzung 26.07.2023 - Protokoll

Niederschrift - ÖFFENTLICHER TEIL -

über die Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Briedel

Sitzungstermin: Mittwoch, 26.07.2023

Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr

Sitzungsende: 19:30 Uhr

Ort, Raum: Bürgerhaus "Anker Saal", Briedel, Moselstraße 25 u. 26, 56867 Briedel

 

Anwesenheit

Vorsitz:

Ortsbürgermeister Thomas Steinbach

Beigeordnete:

Edgar Goldschmidt

Birgit Goeres

Mitglieder:

Peter Barzen

Michaela Blum-Goeres

Andreas Feit

Konrad Kaefer

Bartho Kroth

Erich Menten

Christine Schmitz

Michael Schug

Alfred Walter

Gäste/Zuhörer auf Einladung:

-

Weitere Teilnehmer:

Laura Eigelshoven Schriftführerin

Martin Steinmetz Verwaltung

Abwesenheit

Mitglieder:

Markus Hensler -entschuldigt-

 

Tagesordnung: - ÖFFENTLICHER TEIL -

1. Eröffnung der Sitzung

2. Bauleitplanung der Ortsgemeinde Briedel;

Aufstellung des Bebauungsplanes "Agri-Photovoltaik";

a) Beschlussfassung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Öffentlicher Teil der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Briedel am 26.07.2023

b) Beschlussfassung über die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Vorlage: VO/0480/2023

3. Bauantrag auf Umbau einer Terrasse in der Moselstraße; Einvernehmensentscheidung

Vorlage: VO/0428/2023

4. Mitteilungen und Anfragen

 

Protokoll: - ÖFFENTLICHER TEIL -

 

Punkt 1

Eröffnung der Sitzung

Der Vorsitzende, Herr Ortsbürgermeister Steinbach, begrüßt die Anwesenden Ratsmitglieder und stellt anschließend die Beschlussfähigkeit fest. Zu der heutigen Gemeinderatssitzung ist form und fristgerecht eingeladen worden.

 

Punkt 2

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Briedel;

Aufstellung des Bebauungsplanes "Agri-Photovoltaik";

a) Beschlussfassung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen

Stellungnahmen

b) Beschlussfassung über die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Behördenbeteiligung

gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Sach- und Rechtslage:

ZU A)

Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Agri-Photovoltaikanlage“ wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 06.03.2023 gebeten bis zum 12.03.2023 Stellung zu nehmen. Mit Bekanntmachung im Mitteilungsblatt vom 03.03.2023 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 13.03.2023 bis einschließlich 12.04.2023 durchgeführt.

Die während des Verfahrens eingegangenen Anregungen und Bedenken werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Seitens der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme abgegeben. Insgesamt haben 18 Behörden eine Stellungnahme abgebeben. Davon 6 ohne und 12 mit abwägungsrelevantem Inhalt.

Der Gemeinderat Briedel würdigt die eingegangenen Anregungen und Bedenken wie folgt:

1. Schreiben/Fax/Mail der

a. Deutsche Telekom Technik GmbH, 08.03.2023

b. Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 10.03.2023

c. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 10.03.2023

d. Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz e.V., 15.03.2023

e. Handelsverband Südwest, 12.04.2023

f. Deutscher Wetterdienst (DWD), 12.04.2023

Kenntnisnahme – kein Abwägungsbedarf

2. Kreiswerke Cochem-Zell, Schreiben vom 07.03.2023

Sehr geehrter Herr Steinmetz,

zu der von Ihnen am 06.03.2023 zur Abstimmung vorgelegten Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen den Planinhalt der vorgenannten Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Bedenken. Der Brandschutz kann durch die öffentliche Wasserversorgung nicht zur Verfügung gestellt werden. Sollte Ihrerseits im Rahmen der Baumaßnahme ein Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung gewünscht werden, so ist rechtzeitig ein entsprechender Antrag einzureichen. Die Kosten für die Erstellung der Versorgungsleitung sind vollumfänglich durch den Eigentümer / Betreiber zu tragen. Von dem Ergebnis des planerischen Abstimmungsverfahrens bitten wir Sie, uns zu gegebener Zeit in Kenntnis zu setzen.

ABWÄGUNGSVORGANG:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Ein Wasseranschluss ist nicht erwünscht.

BESCHLUSS:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planänderungen ergeben sich nicht.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

3. Hunsrückverein e.V., Schreiben vom 13.03.2023

Sehr geehrter Herr Steinmetz,

namens und im Auftrag des Landesverbandes Rheinland-Pfalz im Verband der Deutschen Gebirgs- u. Wandervereine nimmt der Hunsrückverein zu o. a. Vorgang wie folgt Stellung :

Aus Sicht des Wanderns bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege schließen wir uns den Anregungen von BUND u./o. NABU an. Als Mindestforderung sehen wir besonders die unter Punkt 4.14. 7.2 des Umweltberichtes aufgeführten Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen an.

ABWÄGUNGSVORGANG:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sind vollinhaltlich umzusetzen. Es wird auf die Kommentierung zur Unteren Naturschutzbehörde (Stellungnahme 13. Kreisverwaltung Cochem-Zell, Schreiben vom 22.05.2023) verwiesen.

BESCHLUSS:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Die Ortsgemeinde hält an der Planung unverändert fest.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

4. Generaldirektion kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 17.03.2023

Betreff Archäologischer Sachstand

Planungsinhalt Fläche Nord

Erhebliche Bedenken: Archäologische Fundstellen gefährdet

In der Planfläche sind uns zwei frühgeschichtliche Fundstellen durch Oberflächenfunde bekannt. Zwei weitere Fundstellen schließen direkt westlich und östlich an. Zudem sticht der Bergrücken der Briedeler Heck durch eine ungewöhnliche dichte an vor- und frühgeschichtlichen Fundstellen heraus, so dass davon auszugehen ist, dass noch eine weit größere Zahl an archäologischen relevanten Arealen vorhanden ist. Im Rahmen der Vorhabenumsetzung kommt es zu einer großen Anzahl von Veränderungen im Untergrund durch die Rammpfahlgründung. Hiervon werden ggf. vorhandene archäologische Funde und Befunde erheblich beeinträchtigt oder gar zerstört.

Daher muss zunächst eine geophysikalische Sachstandsermittlung durchgeführt werden. Auf dieser Grundlage können wir die Bereiche definieren, in denen archäologische Befunde durch eine planerische Anpassung berücksichtigt werden müssen.

Die Definition dieser Schutzzonen und der darin geltenden Bedingungen ist dann Bestandteil einer endgültigen Stellungnahme der Landesarchäologie.

Überwindung / Forderung:

- Sachstandsermittlung durch geophysikalische Prospektion

Planungsinhalt Fläche Süd

Bedenken: Archäologische Fundstellen benachbart

Direkt nördlich der Planfläche befindet sich eine vor- oder frühgeschichtliche Grabhügelgruppe, die uns durch die Auswertung von Luftbildern bekannt ist. Weiterhin liegen uns aus dem Bereich nördlich und westlich der Planfläche Oberflächenfunde dieser Zeitstellungen vor. Da die Ausdehnung von archäologischen Befundkomplexen anhand von Luftbildbefunden nicht belastbar festzustellen ist, fordern wir zur Sachstandsermittlung die Durchführung einer geomagnetischen Untersuchung.

Die Ergebnisse dienen dann als Grundlage einer endgültigen Stellungnahme der Landesarchäologie. Darin wird dargestellt, wie ggf. vorhandene Befunde planerisch berücksichtigt

werden müssen.

Überwindung / Forderung:

- Sachstandsermittlung durch geophysikalische Prospektion

Erläuterungen zu archäologischem Sachstand

- Bedenken: Archäologische Fundstellen benachbart

In der Nähe des angegebenen Planungsbereiches sind der Direktion Landesarchäologie archäologische Fundstellen bekannt. Daher ist zu vermuten, dass auch innerhalb des Planungsbereiches archäologische Befunde vorhanden sind.

- Erhebliche Bedenken: Archäologische Fundstellen gefährdet

Im Planungsbereich sind der Direktion Landesarchäologie archäologische Fundstellen bekannt. Diese sind zu erhalten beziehungsweise vor einer Zerstörung fachgerecht zu untersuchen.

Erläuterung Überwindungen / Forderungen

- Sachstandsermittlung durch geophysikalische Prospektion

Die Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz fordert in dem überplanten Gelände die Durchführung einer geophysikalischen Prospektion, um Art und Umfang der ggf. vorhandenen archäologischen Befunde festzustellen. Die Ergebnisse dieser zerstörungsfreien Prospektion bieten die Möglichkeit, im Vorfeld einer Baumaßnahme die reibungslose Zusammenarbeit zwischen dem Baubetrieb und der Archäologie zu planen. Die Kosten dieser Untersuchung sind durch den Veranlasser der Bau- und Erschließungsmaßnahme zu tragen. Es wird an dieser Stelle auf §21, Abs. 3 DSchG RLP verwiesen. Die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz als zuständige Denkmalfachbehörde ist bei der inhaltlichen und zeitlichen Planung wie auch bei der Vergabe der Prospektionsarbeiten nachrichtlich zu beteiligen. Die Ergebnisse der Prospektion sind dieser Dienststelle zu übermitteln. Für die Durchführung der Prospektion benötigt der/die Vorhabenträger/in eine an die ausführende Fachfirma weiterzuleitende projektspezifische Nachforschungsgenehmigung gemäß §21 Abs. 1 DSchG RLP. Diese wird durch die Untere Denkmalschutzbehörde der zuständigen Kreisverwaltung ausgestellt, an die vorliegende Stellungnahme in Kopie übersendet wird. Durch die Forderung nach einer geophysikalischen Voruntersuchung des Plangebietes stimmt die Generaldirektion

Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz der Erteilung dieser Nachforschungsgenehmigung im Sinne des §13a, Abs. 3 DSchG RLP zu.

Bei Fragen bezüglich Beauftragung und Umfang dieser geophysikalischen Prospektion steht die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz gerne zur Verfügung.

Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der Direktion Landesarchäologie. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie, Referat Erdgeschichte (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) sowie der Direktion Landesdenkmalpflege (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) muss gesondert eingeholt werden.

Bei Rückfragen stehen wir gerne unter der oben genannten Rufnummer oder Emailadresse zur Verfügung. Bitte geben Sie unser oben genanntes Aktenzeichen an.

ABWÄGUNGSVORGANG:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Die Prospektionsergebnisse liegen in der Zwischenzeit vor. Die Generaldirektion forderte im Sachstandsbericht vom April 23 Baggersondagen zu Prüfung von Anomalien. Diese wurden bereits vollzogen. Der Abschlussbericht liegt hierzu noch nicht vor.

In den Ergebnissen der Geomagnetik sind neben den archäologisch relevanten Verdachtspunkten auch Anomalien zu erkennen, die auf das Vorhandensein von Metallgegenständen im Untergrund schließen lassen. Diese werden derzeit durch einen Fachmann für Kampfmittelerkundung überprüft.

BESCHLUSS:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Im weiteren Verfahren sind die Belange der Generaldirektion weiter zu berücksichtigen. Die bereits vorgenommen Abstimmungen sind weiter zu vertiefen. Planänderungen ergeben sich derzeit nicht.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

5. Westnetz GmbH Regionalzentrum Rauschermühle, Schreiben vom 24.03.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Einsichtnahme in die uns zugesandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen.

Als Anlage senden wir Ihnen einen Planausschnitt in dem unsere im Planungsgebiet vorhandenen Leitungen/Anlagen eingetragen sind mit der Bitte, diese bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Sollten Änderungen unserer Leitungen/Anlagen notwendig werden, so richtet sich die Kostentragung nach den bestehenden Verträgen bzw. sonstigen Regelungen.

ABWÄGUNGSVORGANG:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Die Leitungen befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches. Sie sind im Rahmen der Trassenplanung und -führung zu berücksichtigen.

BESCHLUSS:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Planänderungen ergeben sich nicht.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

6. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 31.03.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:

Bergbau / Altbergbau:

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass der nördliche Teilbereich des ausgewiesenen Bebauungsplans "Agri-Photovoltaikanlage" (teilweise) von den bereits erloschenen Bergwerksfeldern "Catharina" (Eisen), "Hunsrück" (Blei, Zink) sowie "Gewerkschaft Zell" (Blei, Kupfer, Silber, Zink) überdeckt wird. Der südliche Teilbereich wird von den Bergwerksfeldern "Catharina" und teilweise "Hunsrück" überdeckt. Aktuelle Kenntnisse über die letzten Eigentümerinnen liegen hier nicht vor.

Über tatsächlich erfolgten Abbau im Bergwerksfeld "Catharina" liegen unserer Behörde keine Dokumentationen oder Hinweise vor. Für die Bergwerksfelder "Hunsrück" sowie "Gewerkschaft Zell" ist im Planungsbereich kein Altbergbau dokumentiert. In den in Rede stehenden Gebieten erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass in der Gemarkung Briedel sowie in angrenzenden Gemarkungen untertägiger Abbau von Dachschiefer erfolgte. Dachschiefer ist gemäß Bundesberggesetz kein bergfreier Bodenschatz und somit ist für die Gewinnung dieses Rohstoffes keine Bergbauberechtigung notwendig. Beim LGB ist maximal untertägiger Abbau von Dachschiefer dokumentiert. Da die Führung eines Risswerkes erst mit Einführung des allgemeinen Preußischen Bergrechts verpflichtend war (1865), ist auch aus diesem Grunde davon auszugehen, dass die hier vorhandenen Unterlagen nicht lückenlos sind. Bitte beachten Sie, dass unsere Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter historischer Bergbau stattgefunden haben kann, Unterlagen im Laufe der Zeit nicht über-liefert wurden bzw. durch Brände oder Kriege verloren gingen. Sollten Sie bei den geplanten Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau stoßen, empfehlen wir Ihnen spätestens dann die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung.

Boden und Baugrund allgemein:

Da keine nennenswerten Eingriffe in den Baugrund geplant sind, bestehen aus ingenieurgeologischer Sicht keine Einwände.

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen.

Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen.

- mineralische Rohstoffe:

Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

ABWÄGUNGSVORGANG:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Wie vom Landesam angeregt, wird, bei Auftreten von Indizien für Bergbau, die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung empfohlen. Die genannten DIN-Normen sind bei Eingriffen in den Baugrund beachtlich.

BESCHLUSS:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Bei Auftreten von Indizien für Bergbau wird die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung empfohlen. Die genannten DIN-Normen sind bei Eingriffen in den Baugrund beachtlich. Planänderungen ergeben sich nicht.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

7. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,

Bodenschutz Koblenz, Schreiben vom 04.04.2023

Sehr geehrte Damen und Herren, zur oben genannten Maßnahme nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Starkregenvorsorge

Nach der Starkregengefährdungskarte des Hochwasserinfopaketes besteht für das Plangebiet teilweise eine geringe bis hohe Gefahr einer Abflusskonzentration während eines Starkregenereignisses. Mögliche Gefährdungen durch Starkregen sollten in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen sollte in einer an mögliche Überflutungen angepassten Bauweise erfolgen. Abflussrinnen sollten von Bebauung freigehalten und geeignete Maßnahmen (wie z.B. Notwasserwege) ergriffen werden, sodass ein möglichst schadloser Abfluss des Wassers durch die Bebauung gewährleistet werden kann.

Gemäß § 5 Abs. 2 WHG ist jede Person im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen.

Da die Karte auf topographischen Informationen basiert, ist eine Validierung der möglichen Sturzflutgefährdung vor Ort notwendig.

2. Allgemeine Wasserwirtschaft

Die Ortsgemeinde Briedel strebt die Aufstellung des Bebauungsplanes an, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen eine Agri-Photovoltaikanlage zu schaffen, mit der die Fläche gleichzeitig für die landwirtschaftliche Pflanzenproduktion als auch für die Solarstromerzeugung genutzt werden kann.

Innerhalb des Plangebietes A entspringt ein Zufluss des Heckenbaches (Gewässer III. Ordnung) Nord-westlich des Plangebietes A entspringt zudem ein weiterer Zulauf des Heckenbachs (Gewässer III. Ordnung). Östlich des Plangebietes entspringt der Steiniger Bach (Gewässer III. Ordnung) und durchfließt im äußersten östlichen Teil das Gebiet. Zudem befinden sich im Plangebiet zwei kleine Stehgewässer.

Die Quellgebiete sind besonders zu schützen. Daher ist von der Quelle ein Mindestabstand von 10 Metern einzuhalten. Auch von den Gewässern ist ein Abstand von 10 Metern einzuhalten. Dies ist in der Begründung des Bebauungsplanes erwähnt. Es fehlt jedoch die Eintragung der Gewässer, sowie des 10-Meter-Bereiches in der Kartendarstellung und die Erwähnung in den Textfestsetzungen. Dies ist zu ergänzen. In das Gewässer, seinen Quellbereich und seine Ufer darf während der Bauzeit und des Betriebes der Anlage nicht eingegriffen werden. Hinsichtlich der geplanten Drainage einer Sickerquelle im Plangebiet sind die geplanten Maßnahmen mit den zuständigen Behörden vorab abzustimmen. Bei Beachtung der genannten Auflagen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes.

3. Abschließende Beurteilung

Unter Beachtung der vorgenannten Aussagen bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Agri-Photovoltaikanlage“ der OG Briedel aus wasserwirtschaftlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

Ihre zuständige Kreisverwaltung erhält diese Mail in cc zur Kenntnisnahme.

ABWÄGUNGSVORGANG:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Die geforderte Validierung der Sturzflutgefährdung ist vor Ort durch den Projektierer durchzuführen.

Die Berücksichtigung der Belange der Wasserwirtschaft wurden im Bebauungsplan derzeit bereits berücksichtigt, in dem die zulässige Gesamtversiegelung durch Festsetzungen auf max. 2.000 m² der Flächen begrenzt wird. Damit wird auch den Belangen des Bodenschutzes Rechnung getragen.

Die Firma ConSoGeol GmbH&Co.KG beurteilt die Niederschlagswassersituation, den Oberflächenabfluss und die Versickerung bei Freiflächen-PV-Anlagen wie folg:

Durch den Bau des Solarparks ändern sich zunächst die Niederschlagssituation, der Bodenaufbau, die Hangneigung und auch alle anderen für den Oberflächenabfluss maßgeblichen Parameter in keiner Weise.

Da die einzelnen Solarpaneele nicht als geschlossene Fläche lückenlos miteinander verbunden sind, sondern bei allen solchen Anlagen immer ganz bewusst Spalten zwischen allen Modulen gelassen werden, kann es zu keiner Konzentration des Abflusses über einen gesamten Solartisch kommen, geschweige denn über noch größere Flächen. Eine Ausspülung des Bodens kann bei der Abflussmenge eines einzelnen Paneels auch bei starkem Regen ausgeschlossen werden.

Manchmal wird auch eine „Perforation“ des Bodens durch die Rammpfosten und eine damit erhöhte Wasserwegsamkeit durch die belebte Bodenzone hindurch vermutet, was zur Besorgnis bezüglich des leichteren Eintrags von Stoffen von der Erdoberfläche in tiefere Bodenschichten Anlass geben könnte. Dies ist nicht der Fall, da die Gründung einer Solaranlage auf Rammpfosten die allseitige kraftschlüssige Einbettung der Pfosten im Boden unbedingt erfordert. Pfosten mit offenen Spalten zum Boden hin wären nicht standfest. Wo aber der Boden fest und bündig an den Pfosten anliegt, steht kein offener Sickerkanal für Wasser zur Verfügung. Sollte dies aber doch vereinzelt kurz nach dem Einrammen von Pfosten vorkommen, führt das Einschwemmen von Feinteilen in solche Öffnungen in kurzer Zeit zu einer Verfüllung der Spalten und damit zu einer Blockade des Wasserwegs.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die bei Regen oberflächlich abfließende Wassermenge durch eine Photovoltaikanlage nicht verändert wird. Im Vergleich zu einer intensiveren landwirtschaftlichen Nutzung wird sich die Situation sogar deutlich verbessern, weil der Boden in der Anlage im Endzustand das gesamte Jahr über eine durchgängige Vegetationsdecke aufweisen wird. Auch der (mittlerweile übliche) oft über 10 m breite Randstreifen zwischen Modultischen und Grundstücksgrenze mit einer noch intensiveren Begrünung in diesem Bereich wirkt einer Abschwemmung wesentlich besser entgegen als die früher bis zum Rand reichende intensive Ackernutzung. Bei einer Nutzung als Ackerfläche hingegen war der Boden regelmäßig ab der Ernte bzw. umbrechenden Bodenbearbeitung bis mehrere Wochen nach der folgenden Aussaat ohne durchgängige Pflanzendeckung, sodass das Auswaschungsrisiko bei dieser Art der Bodennutzung wesentlich größer war.

Im Rahmen der vorliegenden Planung sollten die von der SGD Nord aufgezeigten Bereiche vertiefend betrachtet werden. Hier bietet sich die Anlage von Gräben und Mulden zur Rückhaltung und Versickerung des Niederschlagswasser an. Dies ist im Rahmen des Bauantrages abschließend zu prüfen.

Die Mindestabstände zu Gewässern und Quellen, sind entsprechend in den Textfestsetzungen und der Kartendarstellung zu ergänzen. Hierzu sind die Baufenster für den nördlichen Flächenbereich anzupassen.

BESCHLUSS:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Der Projektierer hat die Anregungen der SGD-Nord bei der Umsetzung der Planung zu berücksichtigen und vertieft zu prüfen.

Die Mindestabstände zu Gewässern und Quellen, sind entsprechend in den Textfestsetzungen und der Kartendarstellung zu ergänzen. Hierzu sind die Baufenster für den nördlichen Flächenbereich anzupassen.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

8. Forstamt Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 04.04.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir verweisen zunächst aus forstwirtschaftlicher Sicht auf die Vorgaben der Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Grünflächen" vom 21.11.2018 bzw. deren Vollzugshinweisen.

Dort sind, je nach Ausrichtung zum Wald, nachstehend aufgeführte Mindestabstände vorgesehen:

  • Waldfläche befindet sich .im Norden der Anlage: einfache Baumlänge (i.d.R. 30 m)
  • Waldfläche befindet sich im Süden der Anlage: sechsfache Baumlänge (i.d.R. 180 m)
  • Waldfläche befindet sich im Westen oder Osten der Anlage: dreifache Baumlänge (i.d.R.90 m)

Hintergrund der vorgenannten Regelung ist neben der Vermeidung von Waldbewirtschaftungseinschränkungen sowie des Gefährdungsrisikos durch umstürzende Bäume vor allem der Ausschluss einer Effizienzminderung der Anlage infolge von Beschattung. Die vorgenannten Mindestabstände sind jedoch nicht generell verbindlich, sondern müssen einzelfallweise betrachtet werden.

Insbesondere topographische Verhältnisse beeinflussen die jeweilige Beschattung. Eine Rücknahme des Waldes zugunsten eines effizienteren Betriebs der PV-Anlage ist aufgrund der eingangs erwähnten Landesverordnung ausgeschlossen. Die Planfläche grenzt an Wald. Zu diesen angrenzenden Waldbeständen muss ein Mindestabstand von 30 m eingehalten werden. Eine postume Baumentnahme ist nicht gestattet. Eine Haftungsverzichtserklärung von Seiten der potentiellen Betreiber der Anlage wird demzufolge für sinnvoll erachtet und wurde, wie in der Aufstellung des Bebauungsplanes beschrieben, bereits abgegeben.

Der Wegfall umfangreichen Grünlandes führt zu erheblichen, in verschiedenen Bereichen vollständigen Entzug des Nahrungshabitats für vorkommende Rote-ListeVogelarten sowie der Äsungsflächen für das Wild. Dies hat zur Folge, dass sich die teilweise ohnehin schon problematischen Wildverbisssituationen im Wald drastisch verschärfen. Es besteht die Gefahr, dass die angestrebte natürliche Verjüngung der Waldbestände nicht mehr zu realisieren sein wird. Es wäre daher sinnvoll, vorab mit den örtlichen Jagdpächtern zu kommunizieren und ggf. Äsungsflächen sowie Querungslinie für das Wild in die Planung mit aufzunehmen.

Grundsätzlich muss der Zugang zu vorhandenen forstlich genutzten Maschinen- und Forstwegen im Wald gewährleistet bleiben.

ABWÄGUNGSVORGANG:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Die Planunterlagen sehen einen Waldabstand von 30,0 m zum angrenzenden Waldmantel vor. Diese Flächen werden als landwirtschaftliche Flächen im Bebauungsplan dargestellt und dienen als Weideflächen. Für die Waldeigentümer wird zeitnah eine Haftungsverzichtserklärung seitens der Betreiber vorbereitet. Die Bewirtschaftung der angrenzenden Wälder bzw. Waldränder wird weiterhin ohne Einschränkungen gewährleistet.

Die artenschutzrechtliche Untersuchung kommt zu folgendem Fazit:

Nach einer Beurteilung der Habitatausstattung vor Ort und der Auswertung der webbasierten Datengrundlange zu Artvorkommen im Wirkraum der Planung, erfolgte die Relevanzprüfung für potenziell vorkommende Arten und die Einschätzung deren Betroffenheit.

Die Planflächen selbst sind vor allem durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Wertgebende Strukturen wurden in bisherigen Abstimmungen größtenteils bereits von der Überplanung ausgeschlossen, allerdings sollen auf Planfläche A zwei nach § 15 LNatSchG geschützte Wiesen(teilbereiche) überbaut werden. Auf einer dieser Wiesen (im Süden der Planfläche A) gibt es derzeit feuchte/nasse Senken, die nach derzeitigem Kenntnisstand in der Vergangenheit drainiert waren und deren Drainage wieder instandgesetzt werden soll.

Eine Betroffenheit durch die Überbauung der Planflächen liegt voraussichtlich für die Feldlerche vor, die auf den Planflächen zumindest stellenweise gute Lebensraumbedingungen vorfindet. Da diese Art empfindlich auf Vertikalstrukturen reagiert kann, können durch die Aufstellung der Modultische potenzielle Brutplätze verloren gehen. Zur Beurteilung der Eingriffserheblichkeit müssen daher vertiefende Untersuchungen für die Bodenbrüter im Wirkraum der Planung erfolgen.

Im Norden und Süden der Planfläche A befinden sich potenzielle Habitate von nach FFH-Anhang IV geschützten Amphibienarten. Zur sicheren Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG müssen diese Bereiche großzügig von der Bebauung ausgespart oder vertiefende Untersuchungen zur Beurteilung der Eingriffserheblichkeit für Amphibien durchgeführt werden.

Weiterhin wird erwartet, dass die Planfläche zumindest zeitweise von einigen planungsrelevanten Tierarten wie Fledermäusen, Greifvögeln, Singvögeln, Wildkatze, etc. als Nahrungshabitat genutzt wird. Die Beeinträchtigungen der Nahrungsgäste sind grundsätzlich als nicht erheblich anzusehen, da die Nahrungsflächen nicht von essentieller Bedeutung für die genannten Arten sind, genügend gleichwertige Ausweichhabitate in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen und Störungen nur kurzzeitig während der Bauarbeiten auftreten. Diese Betroffenheit wird durch den Bau im Winter (Bauzeitenregelung) nochmals gemindert. Nach den Bauarbeiten stehen die Anlagenflächen unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (Zaundurchlässigkeit, Vermeidung von Beleuchtung) wieder als Nahrungshabitate zur Verfügung. Von einem anlagebedingten Meideverhalten ist nach aktueller Studienlage bei den meisten Arten nicht auszugehen (Herden et al. 2009).

Die direkte Umgebung der Planflächen bietet geeignete Lebensräume für Feldvögel, Gehölzbrüter offener und halboffener Landschaften, Waldvögel, Fledermäuse, Haselmaus, Wildkatze, Amphibien und ggf. Reptilien. Da Gehölzstrukturen und Gewässer von der Überplanung ausgeschlossen wurden, werden durch das Vorhaben größtenteils keine wichtigen Habitatstrukturen direkt in Anspruch genommen. Um erhebliche Störungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten zu vermeiden, ist ein gezielter Bauablauf mit Bauzeitenfenster außerhalb der Reproduktionszeit und stellenweise vor der Winterschlafzeit potenziell betroffener Arten (Fledermäuse, Haselmaus) zu beachten.

Die Flächen der Agri-PV-Anlage sollen zukünftig extensiv beweidet werden, ein kleiner Teilbereich im Osten der Planfläche A soll zum Himbeeranbau genutzt werden. Werden bei der Planumsetzung entsprechende naturschutzfachliche Aspekte berücksichtigt (Auswahl von geeignetem, regionalem Saatgut für ein artenreiches Grünland und der Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln), ist von einer Aufwertung der Lebensraumfunktion der beanspruchten Flächen für viele Tier- und Pflanzenarten auszugehen (vgl. Herden et al. 2009, Peschel et al. 2019. für Freiflächen-PV-Anlagen).

Vertiefende Untersuchungen werden für die Artengruppe der Vögel (Bodenbrüter der offenen Feldflur) und ggf. für Amphibien notwendig. Ansonsten wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG für artenschutzrechtlich relevante Arten (FFH Anhang IV-Arten und Europäische Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie) nach derzeitigem Wissensstand und unter Einhaltung der Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen nicht prognostiziert.

BESCHLUSS:

Die Hinweise werden insgesamt zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Planänderungen ergeben sich nicht.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

9. Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Schreiben vom 05.04.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

die o.g. Entwurfsplanung haben wir zur Kenntnis genommen.

Laut den Planunterlagen sind Beteiligungen zu den übergeordneten Planungsebenen mit Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. zur landesplanerischen Stellungnahme beabsichtigt, allerdings bisher nicht erfolgt. Die aktuelle Beteiligung zum Bebauungsplanverfahren ist die erste Kenntnis zu der Planungsabsicht.

Intern hatten wir die Verbandsgemeindewerke Kirchberg sowie die unmittelbar an die Gemarkung Briedel angrenzenden Ortsgemeinden beteiligt.

Die Verbandsgemeindewerke verfügen über Versorgungsleitungen im Umfeld der Plangebiete und haben dazu mitgeteilt, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken bestehen.

Die Ortsgemeinde Raversbeuren hat mit Datum vom 31.03.2023 eine Stellungnahme abgegeben, die wir in der Anlage beigefügt haben. Inhaltlich übernehmen wir die Aussagen und bitten um Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung der Belange als Nachbargemeinde. Darüber hinaus werden Anregungen oder Bedenken zu der Planungsabsicht nicht vorgebracht.

Beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung dieses Plangebietes bedeutsam sein könnten, ergeben sich aktuell aus unserem Zuständigkeitsbereich nicht. Wir verfügen auch nicht über sonstige Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sein könnten.

Orstgemeinde Raversbeuren, 31.03.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die geplante Anlage.

Raversbeuren ist die einzige Ortslage in den Abstandskreisen zu dem Geltungsbereich B. Die Aussage (Pkt. 2.1.1), dass die Einsehbarkeit der Anlage von Raversbeuren aus, aufgrund der etwas höheren Bauweise gegeben sei, ist falsch. Die nördliche Hälfte des Geltungsbereiches B, eine Südhangfläche, ist heute schon ohne Bebauung sehr gut von der Ortslage Raversbeuren aus einsehbar.

Die geplante Eingrünung der Anlage im Süden ist von Raversbeuren aus nicht zu sehen und wirkt somit der Einsehbarkeit nicht entgegen. Aus den Unterlagen zum Bebauungsplan ist nicht ersichtlich, ob wegen der Einsehbarkeit der Anlage eine Abwägung oder Prüfung zwischen den verschiedenen möglichen Aufständerungen stattgefunden hat.

In den Planungsunterlagen zum Bebauungsplan gibt es keine Aussage zu einer etwaigen Blendwirkung in den Abstandskreisen durch die geplante Anlage. Sollte beim Bau der Anlage eine Blendwirkung in Raversbeuren eintreten, wird heute schon vorsorglich eine Änderung bzw. eine Nachbesserung verlangt.

Wir bitten die o.g. Bedenken und Anregungen an die Verbandsgemeindeverwaltung Zell weiter zu leiten.

ABWÄGUNGSVORGANG:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die landesplanerische Stellungnahme zum vorliegenden Bebauungsplan wird unmittelbar beantragt. Die  Flächennutzungsplanfortschreibung erfolgt ebenfalls zeitnah.

Die Hinweise der Orstgemeinde Raversbeuren werden zur Kenntnis genommen. Aus der Sichtfeldanalyse ergibt sich, wie im Umweltbericht dargestellt, dass zum Teil große Bereiche der Planfläche auch in etwas weiterer Entfernung noch einsehbar sein werden (siehe Anhang 2), dies betrifft insbesondere die Siedlung Maiermund (ca. 1,7 km Entfernung), Teile von Raversbeuren und einen Aussiedlerhof bei Raversbeuren (ca. 1,7 km Entfernung), Teile von Lötzbeuren (ca. 4 km Entfernung) sowie Wald- und Offenlandflächen außerhalb der besiedelten Bereiche.

Die Wahrnehmung von touristischen Anlagen oder der Landschaft von Aussichtspunkten aus wird durch das Planvorhaben laut Fachbeitrag und Auswertung der Sichtfeldanalyse und der Abstände zu Siedlungsflächen voraussichtlich nicht erheblich beeinflusst.

Die vorgesehene randliche Eingrünung trägt zur Minimierung der Einsehbarkeit bei. Der gesamte Hangbereich und damit große Teile der geplanten Agri-Photovoltaikanlage können durch die Heckenstrukturen nicht „kaschiert“ werden.

Es wird ein Blendgutachten erstellt um die Bedenken abschließend beurteilen zu können.

BESCHLUSS:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Es ist ein Blendgutachten zu erstellen um die Bedenken abschließend beurteilen zu können.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

10. Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Schreiben vom

11.04.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach eingehender fachbehördlicher Prüfung nehmen wir zum o.g. Vorgang wie folgt Stellung:

Als Fachbehörde für den ländlichen Raum unterstützen die DLR im Rahmen ihrer „Bodenordnungs-Instrumente“ das Bemühen der Landesregierung, die Erzeugung regenerativer Energien auszubauen. Dies sollte jedoch bei keinem Energieträger auf Kosten der im ländlichen Bereich tätigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe erfolgen bzw. deren Existenz gefährden (so z.B. der Grundsatz 166 des Landesentwicklungsprogrammes (LEP) IV). Als rheinland-pfälzische Siedlungs- und Flurbereinigungsbehörde müssen wir daher auch bei der Neuausweisung von Agri-Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (A-FPVA) die Beachtung dieser Zielsetzung angemessen prüfen.

Im vorliegenden Fall können wir Ihnen zunächst mitteilen, dass flurbereinigungsbehördlich keine Bedenken bestehen, da im betroffenen Bereich Verfahren weder anhängig noch geplant sind.

Agrarstrukturell bestehen hinsichtlich des durch das A-FPVA - Vorhaben betroffenen Wegenetzes ebenfalls keine Bedenken, sofern im weiteren Genehmigungsverfahren die derzeitige Planung Bestand hat.

Da es sich hier in der Gemarkung Briedel um ein Vorhaben handelt, das gemeinschaftlich von dem Eigentümer der Flächen, zugleich dem betroffenen Landwirt, und dem Vorhabenträger entwickelt wurde, sind aus siedlungsbehördlicher Sicht ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich etwaiger betrieblicher Existenzgefährdungen vorhanden.

ABWÄGUNGSVORGANG:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

BESCHLUSS:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planänderungen ergeben sich nicht.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

11. Landesjagdverband, Schreiben vom 11.04.2023

Sehr geehrte Damen und Herren.

nach eingehender Prüfung durch unseren ehrenamtlichen Mitarbeiter vor Ort können wir Ihnen zu dem geplanten Vorhaben folgendes mitteilen:

Wir erkennen die dringende Notwendigkeit des Ausbaus regenerativer Energien an und befürworten die Minderung fossiler Treibhausgasemissionen durch den Ausbau erneuerbaren Energieträger. Wir weisen jedoch darauf hin, dass unser heimisches Wild regelmäßig Leidtragender von Planvorhaben ist. Sein natürlicher Lebensraum in Wald und Feld wird durch Land- und Forstwirtschaft , ebenso wie durch Freizeitaktivitäten immer intensiver vom Menschen beansprucht. Er wird durch Neubaumaßnahmen verkleinert und durch Verkehrswege zerschnitten. Zusammenhängende freie und abwechslungsreiche Landschaften sind die Grundlage für gesunde Wildbestände. Unser Wild ist Teil unserer Heimat. In der Verbandsgemeinde Zell werden derzeit in vielen Gemeinden PV-Freiflächenanlagen durch die verbindliche Bauleitplanung geplant, der Flächennutzungsplan soll im Rahmen der Fortschreibung an die Bauleitplanung angepasst werden. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Planungsziel, überörtlich wirksame Planungen in der vorbereitenden Bauleitplanung miteinander und gegeneinander abzuwägen und die Bodennutzung nach den vorhersehbaren Bedürfnissen der Gemeinden darzustellen. Der Flächennutzungsplan soll eine in die Zukunft gerichtete konzeptionelle Entwicklung darstellen. Mit der Nutzung des Parallelverfahrens kann im Flächennutzungsplan keine andere als die im Bebauungsplan vorgesehene Fläche als geeignet dargestellt werden.

Eine Untersuchung von Standorten und die Entwicklung von Vorranggebieten findet somit nicht statt. Flächen werden also nicht nach ihrer Eignung ausgesucht, sondern nach ihrer Verfügbarkeit, da sie im gemeindlichen Eigentum stehen, oder Besitzer sie zur Verfügung stellen . Das führt zu einem weiteren Fehler der vorliegenden Planung.

Der Gesetzgeber verlangt gern. § 3 Bau GB unter anderem die Öffentlichkeit über „[…] sich wesentlich unterscheidende Lösungen" zu unterrichten. In den Planunterlagen findet sich im Umweltbericht unter Punkt 4.16 die Erklärung zur Flächenuntersuchung und -auswahl:

„Im Vorfeld der verbindlichen Bauleitplanung hat die Ortsgemeinde Briedel in Abstimmung mit dem Landwirt und einem Projektierer landwirtschaftliche Flächen geprüft, die für eine Agri-PV Anlage geeignet sind. Da die Flächen als Weideland genutzt werden sollen, ist der Standort im Umfeld der Hofanlage aus Sicht des Landwirtes ideal geeignet." Gemeindliches Handeln und Planen erfolgt, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten." (BauGB § l Abs. 5). Der Auftrag an den Plangeber ist, im Sinne des Wohls der Allgemeinheit zu handeln und zu planen. Das bedarf der Untersuchung von Alternativen, auch außerhalb des Eigentums des Landwirts.

Für die Agri-Photovoltaikanlage in Briedel werden der freien Landschaft und den Wildtieren 44,04 ha entzogen. Auch wenn beabsichtigt ist, die Einfriedung für Klein- und Mittelsäuger durchlässig auszuführen, bedeutet eine eingezäunte Fläche eine Zerschneidung der freien Landschaft und den Entzug von Habitatflächen für alle größere Wildtiere. Der Verlust von Fläche führt zur Verdrängung des Wildes in andere Bereiche, wo höhere Wilddichten und mehr Wildschäden entstehen können. Die Bewegung des Wildes auf angestammten Wechseln kaum beeinträchtigt werden.

Wechselndes Wild wird durch die Zaunanlagen des nördlichen Planbereichs auf über 500 m gezwungen, die K 52 östlich oder westlich des Plangebiets zu überqueren, was dort zu Konzentrationen von Wildunfällen führen kann.

Wir bitten die Planungs- und Genehmigungsbehörden, im Abwägungsprozess die Belange der Wildtiere und ihrer Lebensräume stärker in den Fokus zu nehmen. Die Gestaltung der Einzäunung und der Abstand zu Waldflächen muss so gestaltet sein, dass eine ordnungsgemäße Bejagung zur Vermeidung von Wildschäden und zur Seuchenprävention möglich ist.

Eine mit dem Bau und Betrieb erhebliche Minderung des Jagdwertes und die erschwerte Bejagbarkeit der Flächen müssen in angemessener Weise ausgeglichen werden.

Wir bitten dringend um eine Abkehr von der derzeitigen Praxis der beliebigen Standortwahl für Freiflächen-PV-Anlagen im unbebauten Außenbereich in der Verbandsgemeinde Zell. Eine Überarbeitung des Flächennutzungsplanes mit Konzentrationsflächen, analog zu Flächen für Windkraftanlagen ist dringend geboten, um der Zerschneidung der freien Landschaft entgegenzuwirken.

Grundsätzlich sollten PV-Anlagen mit letzter Priorität in der freien Landschaft auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden. Vornehmlich sollten Dachflächen und vorbelastete Standorte genutzt werden.

ABWÄGUNGSVORGANG:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Belange des Jagdverbandes sind verständlich.

Die Planung sieht Abstände zum Wald vor. Im vorliegenden Fall sollen die vorhandenen Flächen aber weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Die Flächen werden, wie bisher als Weideland genutzt. Sie sind deshalb eingezäunt damit sie zur Mutterkuhhaltung/Rinderbeweidung genutzt werden können.

Im Rahmen der vorliegenden Planung wurde eine umfangreiche artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse erarbeitet. Die artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse kommt zu folgendem zusammengefassten Ergebnis:

„Nach einer Beurteilung der Habitatausstattung vor Ort und der Auswertung der webbasierten Datengrundlange zu Artvorkommen im Wirkraum der Planung, erfolgte die Relevanzprüfung für potenziell vorkommende Arten und die Einschätzung deren Betroffenheit.

Die Planflächen selbst sind vor allem durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Wertgebende Strukturen wurden in bisherigen Abstimmungen größtenteils bereits von der Überplanung ausgeschlossen, allerdings sollen auf Planfläche A zwei nach § 15 LNatSchG geschützte Wiesen(teilbereiche) überbaut werden. Auf einer dieser Wiesen (im Süden der Planfläche A) gibt es derzeit feuchte/nasse Senken, die nach derzeitigem Kenntnisstand in der Vergangenheit drainiert waren und deren Drainage wieder instandgesetzt werden soll.

Eine Betroffenheit durch die Überbauung der Planflächen liegt voraussichtlich für die Feldlerche vor, die auf den Planflächen zumindest stellenweise gute Lebensraumbedingungen vor-findet.

Da diese Art empfindlich auf Vertikalstrukturen reagiert kann, können durch die Aufstellung der Modultische potenzielle Brutplätze verloren gehen. Zur Beurteilung der Eingriffserheblichkeit müssen daher vertiefende Untersuchungen für die Bodenbrüter im Wirkraum der Planung erfolgen.

Im Norden und Süden der Planfläche A befinden sich potenzielle Habitate von nach FFHAnhang IV geschützten Amphibienarten. Zur sicheren Vermeidung von Zugriffsverboten nach §

44 BNatSchG müssen diese Bereiche großzügig von der Bebauung ausgespart oder vertiefende Untersuchungen zur Beurteilung der Eingriffserheblichkeit für Amphibien durchgeführt werden.

Weiterhin wird erwartet, dass die Planfläche zumindest zeit-weise von einigen planungsrelevanten Tierarten wie Fledermäusen, Greifvögeln, Singvögeln, Wildkatze, etc. als Nahrungshabitat genutzt wird. Die Beeinträchtigungen der Nahrungsgäste sind grundsätzlich als nicht erheblich anzusehen, da die Nahrungsflächen nicht von essentieller Bedeutung für die genannten Arten sind, genügend gleichwertige Ausweichhabitate in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen und Störungen nur kurzzeitig während der Bauarbeiten auftreten. Diese Betroffenheit wird durch den Bau im Winter (Bauzeitenregelung) nochmals gemindert. Nach den Bauarbeiten stehen die Anlagenflächen unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (Zaundurchlässigkeit, Vermeidung von Beleuchtung) wieder als Nahrungshabitate zur Verfügung. Von einem anlagebedingten Meideverhalten ist nach aktueller Studienlage bei den meisten Arten nicht auszugehen (Herden et al. 2009).

Die direkte Umgebung der Planflächen bietet geeignete Lebensräume für Feldvögel, Gehölz-brüter offener und halboffener Landschaften, Waldvögel, Fledermäuse, Haselmaus, Wildkatze, Amphibien und ggf. Reptilien. Da Gehölzstrukturen und Gewässer von der Überplanung aus-geschlossen wurden, werden durch das Vorhaben größtenteils keine wichtigen Habitatstrukturen direkt in Anspruch genommen. Um erhebliche Störungen von Fortpflanzungs- und Ruhe-stätten planungsrelevanter Arten zu vermeiden, ist ein gezielter Bauablauf mit Bauzeitenfenster außerhalb der Reproduktionszeit und stellenweise vor der Winterschlafzeit potenziell betroffener Arten (Fledermäuse, Haselmaus) zu beachten.

Die Flächen der Agri-PV-Anlage sollen zukünftig extensiv beweidet werden, ein kleiner Teilbereich im Osten der Planfläche A soll zum Himbeeranbau genutzt werden. Werden bei der Planumsetzung entsprechende naturschutzfachliche Aspekte berücksichtigt (Auswahl von geeignetem, regionalem Saatgut für ein artenreiches Grünland und der Verzicht auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln), ist von einer Aufwertung der Lebensraumfunktion der beanspruchten Flächen für viele Tier- und Pflanzenarten auszugehen (vgl. Herden et al. 2009, Peschel et al. 2019. für Freiflächen-PV-Anlagen).

Vertiefende Untersuchungen werden für die Artengruppe der Vögel (Bodenbrüter der offenen Feldflur) und ggf. für Amphibien notwendig. Ansonsten wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG für artenschutzrechtlich relevante Arten (FFH Anhang IV-Arten und Europäische Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie) nach derzeitigem Wissensstand und unter Einhaltung der Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen nicht prognostiziert.“

Im Vorfeld der Aufstellung der Bebauungspläne wurde seitens der Verbandsgemeinde eine umfassende Studie zur Ermittlung von Potentialflächen für Photovoltaikflächen erarbeitet. Es wurde ein Kriterienkatalog erstellt, der z.B. alle Vorrangflächen für die Nutzung als Photovoltaikflächen ausschließt. Sämtliche naturschutzfachlichen und sonstigen Restriktionen wurden bewertet. Für die Eignungsflächen zweier landesplanerischer Stellungnahmen beantragt. Vorliegende Flächen wurden auf Antrag des Projektierers in Abstimmung mit der Ortsgemeinde geprüft und mit der Studie abgeglichen. Die Flächen wurden als geeignet angesehen und aufgrund der besonderen Nutzung als Agri-Photovoltaikanlage in das Gesamtkonzept integriert. Die entsprechenden Beschlüsse durch die Ortsgemeinde und die Verbandsgemeinde liegen vor. Hierzu wird zeitnah die landesplanerische Stellungnahme beantragt. Die Flächen sind Teil der Flächennutzungsplanfortschreibung.

Damit ist die Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen in der VG Zell abgeschlossen.

In diesem Zusammenhang wird auf das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien" (EEG) hingewiesen.

Zum 21. Juli 2014 trat das "Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien" (EEG) in Kraft. Das Gesetz sieht insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes vor, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern (zuletzt geändert 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353).

In § 2 wird die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien wie folgt dargestellt:

„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“

Im Zusammenhang mit der Planung sollte die Ortsgemeinde bzw. der Projektierer mit den Jagdpächtern die Planung erörtern und abstimmen.

BESCHLUSS:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Die Ortsgemeinde hält aus o.g. Gründen an der Planung fest. Planänderungen ergeben sich nicht.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

12. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 15.05.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wurden von Ihnen an der Bauleitplanung der Ortsgemeinde Briedel, Aufstellung des Bebauungsplans „Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV)" beteiligt und um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme gebeten.

Der Geltungsbereich der o.a. Vorhaben umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Briedel Flur 27, Flurstücke 1, 2, 3 , 9 , 10, 15/1, 24 teilweise, 25 teilweise, 26 teilweise, 33 und Flur 32 (unter Punkt 1. „Erfordernis der Planung" vom Planungsbüro irrtümlich mit Flur 10 bezeichnet), Flurstücke 10,11/3 und 23.

Gegenüber dem o. a. Bebauungsplan erheben wir aus Sicht unserer Dienststelle große Bedenken.

Gründe:

a) Gegenüber herkömmlichen Freiflächen-Photovoltaikanlagen soll eine Agri-PV zur gleichzeitigen Nutzung von Flächen für die Landwirtschaft und die Stromerzeugung mit Photovoltaik dienen. Durch die Festlegung von Anforderungen an die landwirtschaftliche Hauptnutzung von Agri-PV Flächen sollen diese klar von „herkömmlichen" PV-Freiflächen abgegrenzt werden. Grundsätzlich gilt für alle Kategorien, dass die Fläche der Agri-PVAnlagen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden muss. Eine genaue Beschreibung, wie diese landwirtschaftliche Nutzung im Einzelfall aussieht, muss in einem Nutzungskonzept festgehalten werden. Für dieses Konzept gelten folgende Kernanforderungen und Kriterien:

- Die bisherige landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche muss weiterhin gewährleistet sein

- Der Flächenverlust durch die Installation der Anlage darf in Kategorie / maximal 10 Prozent der Gesamtprojektfläche und in Kategorie II max. 15 Prozent betragen

- Die Lichtverfügbarkeit und -homogenität, sowie die Wasserverfügbarkeit müssen geprüft und an die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Erzeugnisse angepasst werden

- Außerdem müssen Bodenerosion und -schäden durch den Aufbau der Anlage, durch die Verankerung im Boden oder durch von den Modulen abfließendes Wasser vermieden werden

- Auch muss sichergestellt werden, dass der landwirtschaftliche Ertrag nach dem Bau der Agri-PV-Anlage mindestens 66 Prozent des Referenzertrags beträgt. Als Referenzertrag

dient ein dreijähriger Durchschnittswert derselben landwirtschaftlichen Fläche oder vergleichbare Daten aus Veröffentlichungen.

Aus Sicht unserer Dienststelle halten wir insbesondere den letzten Punkt für nicht erreichbar. Die in Aussicht gestellten positiven Synergieeffekte von Photovoltaik und Landwirtschaft dienen u. E. lediglich der Erlangung einer Baugenehmigung. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Agri-PV wieder entfernt würde, sollte sich in den ersten Standjahren der Anlage unsere Einschätzung/Befürchtung der Nichteinhaltung der Kriterien bewahrheiten. De facto geht der Landwirtschaft somit die Fläche verloren. Wir halten dies für nicht akzeptabel.

b) Bereits mit Schreiben vom 04.03.2021 wurde unsererseits (Matthias Hörsch) im Rahmen der Beteiligung an der landesplanerischen Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Zell (Mosel), Teilfortschreibung für Freiflächen-Photovoltaik, zu der vorgesehenen Agri-PV-Freifläche der Ortsgemeinde Briedel Bedenken vorgetragen. Der vorgesehene Solarpark mit einer PV-Fläche von rund 44 ha unterteilt sich in zwei Sondergebiete „Agri-Photovoltaikanlage". Aktuell unterliegen diese vorgesehenen Sondergebiete einer ackerbaulichen Nutzung. Der Geltungsbereich der Sondergebiete ist im aktuellen RROP MRWW als Vorbehaltsfläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

In Vorbehaltsgebieten soll der jeweiligen raumbedeutsamen Funktion oder Nutzung, hier der Landwirtschaft, bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Gemäß dem Grundsatz 82 im RROP MRWW sollen die Landwirtschaft und der Weinbau als leistungsfähige Wirtschaftszweige erhalten bleiben bzw. dazu entwickelt werden. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Landwirtschaft die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichenden und qualitativ hochwertigen

Nahrungsmitteln sicherstellen soll. Durch die Planung wird der örtlichen Landwirtschaft die Produktionsfläche entzogen. Somit ist der Bebauungsplan „Agri-Photovoltaik" nicht mit dem aktuellen RROP MRWW vereinbar.

In der Grundhaltung dieser, unserer Einschätzungen, sehen wir uns im übrigen mit den beiden anderen landwirtschaftlichen Behörden (Kreisbauern- und Winzerverband Cochem-Zell; Telefonat mit Geschäftsführer Michael Schlägel und DLR Westerwald-Osteifel, Stellungnahme Herr Kien) auf einer Linie. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist grundsätzlich Befürworterin eines forcierten Ausbaus von Anlagen zur Gewinnung Erneuerbarer Energien. Der berechtigte und von uns mitgetragene Ausbauwille führt aber erkennbar einseitig und überwiegend zu großen Nachteilen für die Landwirtschaft. Große Flächen gehen de facto dauerhaft für die Produktion hochwertiger Lebensmittel verloren. Auf eine Reduzierung dieser unguten Entwicklung auf ein vernünftiges, zukunftssicherndes Maß hinzuarbeiten, sehen wir als unsere vordringliche Aufgabe an.

Noch einmal zusammenfassend werden aus landwirtschaftlicher Sicht große Bedenken gegen die Ausweisung zweier Sonderflächen „Agri-PV" der Ortsgemeinde Briedel vorgetragen.

c) Die mittlere Ertragsmeßzahl der Gemarkung Briedel beträgt 43. Nach strichprobenartiger Überprüfung des Planbereiches finden sich Ertragsmeßzahlen zwischen 35 bis 60. Somit kann nicht von ertragsschwachen Standorten innerhalb der Gemeinde Briedel ausgegangen werden. Die Planung ist daher nicht mit dem LEP IV, G 166 vereinbar.

ABWÄGUNGSVORGANG:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Die Flurstücksnummern werden entsprechend den Anregungen der Landwirtschaftskammer korrigiert.

Die Planungen wurden seitens der Betreiber bereits im Vorfeld mit der Landwirtschaftskammer erörtert. Das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE in Freiburg nennt für Agri-Photovoltaikanlagen u.a. folgende Vorteile

- riesiges Flächenpotenzial

- günstiger als kleine PV-Dachanlagen

- Zusatznutzen für die Landwirtschaft u. a. durch Schutz vor Hagel-, Frost- und Dürreschäden

Auch die Sicherung der landwirtschaftlichen Hauptnutzung für Agri-PV mit Tierhaltung wird vom Institut als wichtig erachtet.

Das geforderte Nutzungskonzept wird vom Betreiber mit der Landwirtschaftskammer vertiefend beraten. Der Landwirt sieht die geplante Anlage als weiteres „Standbein“ um seinen Betrieb langfristig wirtschaftlich betreiben zu können. Wie bereits mehrfach erwähnt, möchte er die Flächen zur Mutterkuhhaltung/Rinderbeweidung nutzen. Es ist demnach keine Beeinträchtigung der Hofstelle zu erwarten.

Bei der Errichtung der Agri-Photovoltaikanlage ist mit deutlichen Mehrkosten zu rechnen. Die Flächen unterhalb der Module werden vom Landwirt landwirtschaftlich genutzt. Darüber hinaus bestimmt der Bebauungsplan die Nutzung und fordert eine Mindesthöhe für die Errichtung der Module von 2,10 m, die zwingend einzuhalten ist. Die Einschätzung/Befürchtung der Nichteinhaltung der Kriterien kann nicht geteilt werden.

BESCHLUSS:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Das geforderte Nutzungskonzept ist vom Betreiber mit der Landwirtschaftskammer vertiefend abzustimmen. Die Ortsgemeinde hält aus o.g. Gründen an der Planung fest.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

13. Kreisverwaltung Cochem-Zell, Schreiben vom 22.05.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Untere Bauaufsichtsbehörde weist darauf hin, dass der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) für den Geltungsbereich der geplanten Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ Flächen für die Landwirtschaft darstellt.

Das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB ist zu beachten.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplan, der nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt wurde, der Genehmigung durch die Kreisverwaltung bedarf.

Die Ortsgemeinde Briedel hat nach aktueller Mitteilung der VGV Zell (Mosel) vom 03.05.2023 den Beschluss zur Aufstellung des o.g. Bebauungsplans für Agri-Photovoltaikflächen bereits am 02.11.2021 gefasst, und nicht am 01.12.2022 wie dem Anschreiben der VGV Zell (Mosel) vom 06.03.2023 zur o.g. TÖB-Beteiligung zu entnehmen war.

Nach Mitteilung der VGV Zell (Mosel) wurde die Fläche für die Agri-PV-Anlage in der Gemarkung Briedel dem Verbandsgemeinderat der VG Zell (Mosel) in der Sitzung am 15.12.2021 zwar vorgestellt und ist in den Anlagen der seinerzeitigen Unterlagen enthalten, dem seinerzeitigen Beschluss ist eine klare Abgrenzung und Zuordnung des genannten Projektes allerdings nicht dezidiert zu entnehmen. Dementsprechend wird der Beschluss erneut herbeigeführt, so die VGV Zell (Mosel).

Im Zuge der kommenden Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) werden, so die VGV Zell (Mosel), nachfolgende Beschlüsse erneut gefasst:

  • Antrag auf landesplanerische Stellungnahme gemäß § 20 Landesplanungsgesetz (LPlG) fürdie Agri-PV-Anlage in der Gemarkung Briedel
  • Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB für die anstehende Fortschreibung des Flächennutzungsplansder VG Zell (Zell) für PV-Freiflächenanlagen.

Die VGV Zell (Mosel) macht darauf aufmerksam, dass es sich bei einer Agri-PV-Anlage nicht um eine konventionelle PV-Anlage handeln wird, sondern um eine neue Form der Energieerzeugung, eine neue Technologie zur gleichzeitigen Nutzung von Flächen für die Landwirtschaft und die Stromerzeugung mit Photovoltaik. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass in den Unterlagen keinerlei zeichnerische Darstellung mit techn. Abmessungen der geplanten Agri-PV-Anlage sowie Angaben zur Farbgestaltung der Module und Gebäudegestelle enthalten sind. Diese Angaben sind zu ergänzen.

Aus raumordnerischer und landesplanerischer Sicht sind großflächige Photovoltaikanlagen von mehr als 5.000 m² grundsätzlich als raumbedeutsam einzustufen. Aufgrund der hohen Raumbedeutsamkeit war bisher bei geplanten Einzelanlagen i.d.R. bei einer Flächengröße von mehr als 10.000 m² eine Raumverträglichkeitsprüfung gemäß § 17 LPlG bzw. eine vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung gemäß § 18 LPlG erforderlich.

Das Ministerium des Innern und für Sport - Oberste Landesplanungsbehörde – hat aus aktuellem Anlass in Bezug auf den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien jedoch darauf hingewiesen, dass aus Gründen der dringend notwendigen Beschleunigung von Planungen und Vorhaben zum Ausbau erneuerbarer Energien die Bestimmungen des ROG (§§ 15, 16 ROG), nach denen von der Durchführung raumordnerischer Prüfverfahren abgesehen werden kann, soweit möglich genutzt werden soll.

Des Weiteren kommt im vorliegenden Fall hinzu, da die VG Zell (Mosel) z.Zt. ihren Flächennutzungsplan hinsichtlich der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen fortschreibt, wird von Seiten der Unteren Landesplanungsbehörde empfohlen, die planungsrechtliche Integration des o.g. Planvorhabens einer Agri-PV-Anlage in diesen laufenden Verfahrensprozess vorzunehmen.

Dies auch vor dem Hintergrund, das dem o.g. Planvorhaben keine regionalplanerischen Ziele oder Vorranggebiete mit Zielcharakter gemäß Regionalem Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (RROP) 2017 entgegenstehen.

Die beiden Plangebiete werden gemäß Regionalem Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald 2017 von den beiden Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft sowie Erholung und Tourismus überlagert.

Hierbei handelt es sich um zwei Grundsätze G 86 und G 58, die bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen sind. Insofern ist die regional- und landesplanerische Prüfung des Vorhabens im Rahmen eines landesplanerischen Verfahrens gemäß § 20 LPlG zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) für die Ortsgemeinde Briedel im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB möglich und erforderlich.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Antrag auf landesplanerische Stellungnahme für das o.g. Planvorhaben umgehend einzureichen ist, denn entgegen der Angaben im Anschreiben der VGV Zell (Mosel) vom 06.03.2023, Az. s.o. zu o.g. Bebauungsplanverfahren wurde ein Antrag auf landesplanerische Stellungnahme bisher nicht gestellt. Redaktioneller Hinweis: In der Begründung sind die Abb. 4 und 5 nicht korrekt dargestellt. Dies ist zu entsprechend zu überarbeiten. Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit, dass durch die Errichtung dieser mehrere Meter hohen Anlage eine Landschaftsbildbeeinträchtigung, wie bei dem Bau einer riesigen Halle, erzielt wird. Derartige Landschaftsbildbeeinträchtigungen sind bisher beispiellos im Landkreis Cochem-Zell und bedürfen einer genauen Untersuchung und Beurteilung dieser Beeinträchtigungen. Im Fachbeitrag sind bei der Umsetzung dieser Maßnahme auch umfangreiche Eingrünungen zur Minimierung des Eingriffs vorzusehen. Der Eingriff in den Naturhaushalt ist, wie im Fachbeitrag beschrieben, noch näher zu untersuchen. Insgesamt wird die Errichtung von Agri-PV-Anlagen auf Grund der enormen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kritisch beurteilt.

Die Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung:

Nach dem ALEX-Infoblatt 28: Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung – ergeben sich aus der Bodenschutzklausel des BauGB sowie aus dem Bundesbodenschutzgesetz folgende Ziele des Bodenschutzes in der Bauleitplanung:

1. Die Inanspruchnahme von Boden ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken.

2. Die Inanspruchnahme von Boden ist auf Flächen zu lenken, die vergleichsweise von geringerer Bedeutung für die Bodenfunktionen sind.

3. Beeinträchtigungen von Böden sind soweit wie möglich zu vermeiden.

Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Durch die Baumaßnahme kommt es zu zusätzlichen Verdichtungen und Versiegelungen von ca. 2000 m2 von Böden. Im Umweltbericht werden Auswirkungen auf den Boden beschrieben und bewertet. Der Oberboden ist nach DIN 19731 abzuschieben und zwischen zu lagern. Eine Lagerung bzw. Errichtung von Wegen auf vorhandenem Mutterboden ist nicht zulässig. Im Umweltbericht sind zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden verschiedene Maßnahmen (V9 – V 22) dargestellt. Diese sind wie dargestellt durchzuführen.

Aufgrund der Verdichtungen und Versiegelungen von Boden sind Kompensationsmaßnahmen KM1-KM3 vorgesehen. Diese sind ebenfalls wie beschreiben durchzuführen. Im Umweltbericht sind alle Eingriffe in den Boden dazustellen. Sollen aufgrund der vorhandenen Topographie Abgrabungen oder Aufschüttungen getätigt werden? In welcher  Größenordnung ist dies vorgesehen? Werden Fremdmassen eingebaut? Wie sind diese deklariert? Wie soll der Wegebau durchgeführt werden? Fallen Abfälle wie Aushubmassen z.B. beim Rückbau der Wege und Lagerflächen an? Wie werden diese deklariert bzw. entsorgt? Es wird empfohlen in Fragen des Bodenschutzes auf landwirtschaftlichen Flächen und ggf. der Verwertung anfallender Bodenmassen das DLR, Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Tel. 0671/820-0, www.dlr-rnh.rlp.de zu beteiligen. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist das ALEX-Infoblatt 28: Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden zu beachten, sowie die Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), die DIN 19731 und ergänzend hierzu die ALEX Merk- und Informationsblätter des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht.

Aus Sicht der Unteren Denkmalschutzbehörde bestehen gegen das vorliegende Konzept aus denkmalpflegerischer Sicht Bedenken. Hierzu wird auf die Stellungnahme der Landesarchäologie vom 17.03.2023 verwiesen und um entsprechende Beachtung gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmen, insoweit sie Kulturdenkmäler betreffen, im Vorfeld mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen und zu genehmigen sind. Bei Maßnahmen in der unmittelbaren Umgebung von Kulturdenkmälern ist aufgrund des Umgebungsschutzes im Vorfeld eine denkmalpflegerische Stellungnahme einzuholen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen archäologische Funde zu Tage treten können. Diese unterliegen der Meldepflicht der §§ 16 bis 21 DSchG und sind bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1 in 56077 Koblenz (Telefon: 0261 6675-3000) zu melden.

Beim Auftreten von archäologischen Befunden und Funden muss deren fachgerechte Untersuchung und Dokumentation, die von der Dienststelle für Wissenschaft und Denkmalpflege zu erfolgen hat, vor Baubeginn und während der Bauarbeiten ermöglicht werden. Dadurch sind ggf. auch zeitliche Verzögerungen einzukalkulieren. Bei Bauausschreibungen und Baugenehmigungen sind die angeführten Bedingungen zu berücksichtigen.

Seitens der Unteren Wasserbehörde und Unteren Immissionsschutzbehörde werden keine Bedenken vorgetragen.

Aus Sicht der Unteren Straßenverkehrsbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Sofern neue Zufahrten erforderlich sind, ist dies frühzeitig abzustimmen.

Es wird auf die Stellungnahme der Kreiswerke Wasserversorgung - vom 07.03.23 an die VGV Zell (Mosel) verwiesen, mit der Bitte um Beachtung. Für die gewährte Fristverlängerung bedanken wir uns.

ABWÄGUNGSVORGANG:

Die Hinweise zum Flächennutzungsplan werden zur Kenntnis genommen. Die Fortschreibung des Plans hat die Verbandsgemeinde bereits eingeleitet. Die Beteiligungsverfahren sollen zeitnah Öffentlicher Teil der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Briedel am 26.07.2023 erfolgen. Parallel zur Offenlage wird für die Anlage die landesplanerische Stellungnahme beantragt. Die Unterlagen werden um zeichnerische Darstellungen mit techn. Abmessungen der geplanten Agri-PV-Anlage sowie Angaben zur Farbgestaltung der Module und Gebäudegestelle ergänzt. Die Abbildungen werden geprüft und klargestellt. Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Die Gesamtbewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Mensch und Erholung werden im Umweltbericht wie folgt beurteilt:

Die Planflächen und ihre Umgebung weisen grundsätzlich eine hohe Bedeutung für die Landschaftsgebundene Erholung auf. Das Landschaftsbild im Bereich der Planflächen ist durch die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen sowie vorhandenen Straßen und Siedlungsbereichen bereits vorbelastet. Durch die Realisierung des Vorhabens wird die Planfläche mit landschaftsfremden Elementen bedeckt und so die anthropogene Überprägung erhöht. Zur Erhaltung des Status quo muss daher eine randliche Eingrünung, an Stellen wo eine Nahwirkung der geplanten Anlagen durch Einsehbarkeit gegeben ist, erfolgen. Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild durch Blendungen werden als unerheblich eingeschätzt. Durch Elektromagnetische Spannungen sind keine Beeinträchtigungen der Erholungseignung zu erwarten. Die Wahrnehmung von touristischen Anlagen wird durch das Planvorhaben voraussichtlich nicht beeinflusst.

Positiv auf das Landschaftsbild und auf die Erholungseignung der Gebiete werden sich voraussichtlich die randlichen Eingrünungen sowie die geplante Extensivierung der Anlageflächen selbst auswirken. Durch die zu erwartende Erhöhung der Struktur- und Artenvielfalt auf den Planflächen, können Naturbeobachter von der Umnutzung des Gebietes profitieren. Beeinträchtigungen (besonderer Schwere) für die landschaftsbildbezogene Erholfunktion werden durch Vermeidungsmaßnahmen gemindert und müssen ausgeglichen werden. Der Umweltbericht/Fachbeitrag wird entsprechend den Anregungen fortgeschrieben. Die Anlage ist auf eine maximale Höhe von 4,80 m beschränkt. Die Module sind somit maximal 1,30m höher als die einer konventionellen Anlage. Die Einsehbarkeit kann durch die festgesetzte randliche Eingrünung nicht gänzlich vermieden werden. Die sonstigen Hinweise der Abfallbehörde sind vom Bauherrn zu beachten. Es werden keine Abgrabungen oder Aufschüttungen vorgenommen noch Fremdmassen eingebaut. Es werden auch keine Fundamente mit Bodeneingriff gebraucht. Lediglich die Trafogebäude erhalten ein Fundament. Dieses ist begrenzt auf 50 m² je Gebäude. Die Hinweise der Unteren Denkmalschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Die Prospektionsergebnisse liegen in der Zwischenzeit vor. Die Generaldirektion forderte im Sachstandsbericht vom April 23 Baggersondagen zu Prüfung von Anomalien. Diese wurden bereits vollzogen. Der Abschlussbericht liegt hierzu noch nicht vor. In den Ergebnissen der Geomagnetik sind neben den archäologisch relevanten Verdachtspunkten auch Anomalien zu erkennen, die auf das Vorhandensein von Metallgegenständen im Untergrund schließen lassen. Diese werden derzeit durch einen Fachmann für Kampfmittelerkundung überprüft.

BESCHLUSS:

Die Hinweise zum Flächennutzungsplan werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten. Die landesplanerische Stellungnahme ist zeitnah zu beantragen. Die Unterlagen sind um zeichnerische Darstellungen mit techn. Abmessungen der geplanten Agri-PV-Anlage sowie Angaben zur Farbgestaltung der Module und Gebäudegestelle zu ergänzen. Die Abbildungen 4 und 5 sind klarzustellen. Der Umweltbericht/Fachbeitrag ist fortzuschreiben. Die sonstigen Hinweise der Abfallbehörde sind vom Bauherrn zu beachten. Die Hinweise der Unteren Denkmalschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen und sind zu beachten.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

Zu b):

BESCHLUSS:

Der Gemeinderat Briedel beschließt – unter Berücksichtigung der zuvor genannten Beschlüsse und des Umweltberichtes sowie des Fachbeitrags Naturschutz- die förmliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans "Agri-Photovoltaik" durchzuführen. Parallel soll die landesplanerische Stellungnahme beantragt werden.

ABSTIMMUNGSERGEBNIS:

Einstimmig

Punkt 3

Bauantrag auf Umbau einer Terrasse in der Moselstraße;

Einvernehmensentscheidung

Sach- und Rechtslage:

Die Antragsteller beabsichtigen den Umbau einer Terrasse auf dem Grundstück Gemarkung Briedel, Flur 12, Flurstück 231 (Moselstraße, siehe Anlage). Im Rahmen der Baumaßnahme soll die moselseitig bestehende Terrasse sowie das darunterliegende Erdgeschoss abgebrochen werden. Die freiwerdende Fläche über dem Kellergeschoss soll dann als neue Terrasse genutzt werden. Über eine Stahlkonstruktion soll ein neuer Zugang mit Balkon für das zurückliegende Obergeschoss errichtet werden. Außerdem sollen die im Dachgeschoss zur Mosel befindlichen Fenster jeweils einen französischen Balkon erhalten.

Die Antragsteller hatten zu dem o. g. Anliegen mit Antrag vom 02.12.2022 bereits eine Bauvoranfrage gestellt. Nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens hat die  Kreisverwaltung Cochem-Zell mit Bauvorbescheid gem. § 72 LBauO vom 28.03.2023 zu dem Vorhaben die Baugenehmigung in Aussicht gestellt. Diese wird seitens der Antragsteller nun konkret beantragt und bedarf dabei einer erneuten Einvernehmensentscheidung durch den Gemeinderat. Zu erwähnen ist hierbei, dass der Zugang zum Balkon nun nicht mehr von östlicher Seite (moselseitig), sondern von südlicher Seite erfolgen soll. Die Fläche des Balkons verringert sich dadurch etwas. Vor dem Hintergrund, dass das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) der Ortslage Briedel liegt, hat die Gemeinde im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Baugenehmigungsbehörde (Kreisverwaltung Cochem-Zell) eine Mitwirkungsbefugnis in Form einer Einvernehmensentscheidung (§ 36 Abs. 1 S. 1 BauGB). Hierbei ist zu beurteilen, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Anmerkung:

Grundsätzlich haben Gebäude einen Abstand von mindestens 3,00 m gegenüber Grundstücksgrenzen einzuhalten, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder Pflicht zur Grenzbebauung besteht (§ 8 LBauO). Den Bauunterlagen ist zu entnehmen, dass das Gebäude geschlossen an die benachbarte Parzelle (Nr. 232) gebaut ist und diese deshalb unmittelbar von der geplanten Baumaßnahme betroffen wäre. Das Gebäude genießt evtl. Bestandsschutz. Ob und inwiefern die Baumaßnahme im Bestandsschutz mit inbegriffen ist, wird durch die Untere Bauaufsichtsbehörde geprüft. Daher ist ggfs. eine Abweichung von § 8 LBauO erforderlich.

Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass vor der Beratung und Beschlussfassung ggf. zu prüfen ist, ob Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse nach § 22 GemO vorliegen.

Beschluss:

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Briedel beschließt nach eingehender Beratung zu o. g. Bauantrag hinsichtlich der Lage des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i. V. m. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen. Für den Fall, dass eine Abweichung von den Vorschriften der LBauO hinsichtlich der Unterschreitung des Grenzabstandes (Parzelle 232) erforderlich ist, beschließt der Gemeinderat die hierfür erforderliche Zustimmung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Das Ratsmitglied Bartho Kroth hat gem. § 22 GemO an Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.

Punkt 4

Mitteilungen und Anfragen

Der Vorsitzenden informiert den Gemeinderat über die laufenden Angelegenheiten der Ortsgemeinde.

Insbesondere geht er auf nachfolgende Punkte ein:

- Nutzung Strandbad

- Baumkontrollen Ortslage

- Gemeindehalle

- Wirtschaftswege

- Kindertagesstätte

- Sportplatz

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