Öffentliche Bekanntmachung
Rubrik»Verbandsgemeinde
Ort»Zentrum
der Stadt Zell (Mosel) und der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Zell (Mosel)
Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Jahr 2022
Im Jahr 2018 hat die Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) die Bescheide für Hundesteuer, Grundsteuer A und B sowie Abgaben, die gemeinsam mit den Grundbesitzabgaben festgesetzt werden (z. B. Landwirtschaftskammerbeitrag und Weinbauabgaben) als Dauerbescheide versandt.
Diese gelten solange fort, bis eine Änderung eintritt und ein neuer Bescheid erstellt wird.
Für alle Objekte, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird gem. § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz in der zuletzt gültigen Fassung durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das laufende Kalenderjahr in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dies gilt gleichermaßen auch für die anderen, in diesem Bescheid festgesetzten Abgaben.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 25 Abs. 3 GrStG) kann der Gemeinderat jedoch bis zum 30.06.2022 eine Änderung des Grundsteuerhebesatzes mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres (hier: 01.01.2022) beschließen. Sollten sich Änderungen bei den Hebesätzen oder den Besteuerungsgrundlagen ergeben, ergehen neue Bescheide.
Zahlungsaufforderung
Die Steuern und Abgaben sind zu den Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. - bei Jahreszahlern zum 01.07. - fällig. Die Steuerschuldner werden aufgefordert, diese zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben, unter Angabe des Kassenzeichens auf eines, der auf dem Bescheid angegebenen Bankkonten der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) zu überweisen oder einzuzahlen.
Soweit der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird der fällige Betrag zum jeweils festgesetzten Termin abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel),
Corray 1, 56856 Zell (Mosel) einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1) an die E-Mail-Adresse
1) vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EH Nr. L 257 S.73).
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung.